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§ 31 StKBBG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.2022

§ 31

Pflichten der Eltern (Erziehungsberechtigten)

(1) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben die Pflicht, Kinder im Alter bis zum Schuleintritt in die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu bringen und von dort rechtzeitig im Sinne des § 13 Abs. 2 abzuholen oder dafür zu sorgen, dass diese Kinder auf dem Weg zur und von der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung von einer geeigneten Person begleitet werden.

(2) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben dafür zu sorgen, dass der Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung regelmäßig erfolgt und die verpflichtenden Anwesenheitszeiten gemäß § 32 eingehalten werden. Für Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, die während der Zeit der Hauptferien gemäß § 2 Abs. 3 Steiermärkisches Schulzeit-Ausführungsgesetz 1999, LGBl. Nr. 105/1999, in der jeweils geltenden Fassung, in Betrieb sind, ist ein wochenweiser Besuch der Einrichtung möglich. Ist ein Kind verhindert, die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu besuchen, haben die Eltern (Erziehungsberechtigten) hievon die Leitung ehestmöglich zu benachrichtigen.

(3) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben den von der Erhalterin/vom Erhalter festgesetzten Beitrag für den Besuch der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung unter den von der Erhalterin/vom Erhalter festgesetzten Bedingungen regelmäßig zu entrichten.

(4) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben dafür zu sorgen, dass die Kinder die Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung frei von ansteckenden Krankheiten besuchen.

(5) (Anm.: entfallen)

(6) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2022

07.09.2022

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