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§ 31 StBSpG-DVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.11.2023

§ 31

Zulassung

Zur Bergwanderführerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die die Voraussetzungen nach § 22 Abs. 1 StBSpG erfüllen und einen vom Bergsportführerverband durchgeführten Ausbildungskurs oder eine nach dieser Verordnung anerkannte Ausbildung absolviert haben.

21.11.2023

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