§ 31 SKAG

Alte FassungIn Kraft seit 26.2.2000

Personalplanung

§ 31

(1) Die Träger von Krankenanstalten sind verpflichtet, regelmäßig den Personalbedarf, bezogen auf Berufsgruppen, auf Abteilungen und sonstige Organisationseinheiten, zu ermitteln. Die Personalplanung, insbesondere die Personalbedarfsermittlung, der Personaleinsatz und der Dienstpostenplan, ist dafür fachlich geeigneten Personen zu übertragen. Über die Ergebnisse der Personalplanung ist durch die für den jeweiligen Bereich Verantwortlichen, wenn aber eine gemeinschaftliche Leitung der Krankenanstalt eingerichtet ist, durch diese jährlich der Landesregierung zu berichten.

(2) Nähere Bestimmungen über die Ermittlung des Personalbedarfes sowie die Form des Berichtes hat die Landesregierung durch Verordnung festzulegen.

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