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§ 31 SchUG-BKV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1997

7. ABSCHNITT

Höchstdauer und Beendigung des Schulbesuches Höchstdauer des Schulbesuches

§ 31

Die Höchstdauer des Schulbesuches beträgt das Zweifache der vorgesehenen Ausbildungsdauer.

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