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§ 31 Schiffsregisterverfügung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1941

IV. Das Seeschiffsregister

§ 31

Das Seeschiffsregister ist nach dem in Anlage 1 (Anm.: Anlage nicht darstellbar) beigegebenen Muster einzurichten *1).

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*1) Die Probeeintragungen sind nur Beispiele, nicht Teile dieser Verfügung.

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