4. Abschnitt
Sonderbestimmungen Sonderbestimmungen für das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen
§ 31.
(1) Abweichend von § 12 hat die Klausurprüfung folgende Prüfungsgebiete zu umfassen:
- 1. Bei drei Klausurarbeiten:
- a) „Slowenisch“ (standardisiert),
- b) „Deutsch“ (standardisiert) und
- c) „Mathematik“ (standardisiert);
- 2. bei vier Klausurarbeiten:
- a) „Slowenisch“ (standardisiert),
- b) „Deutsch“ (standardisiert),
- c) „Mathematik“ (standardisiert) und
- d) nach Wahl der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, sofern in der Oberstufe mit insgesamt mindestens zehn Wochenstunden besucht (in den Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch und Latein standardisiert)
- aa) „Lebende Fremdsprache (achtjährig)“ oder
- bb) „Lebende Fremdsprache (sechsjährig)“ oder
- cc) „Latein (vierjährig)“, nur wählbar am Gymnasium oder
- dd) „Darstellende Geometrie“, nur wählbar am Realgymnasium, wenn lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind oder
- ee) „Biologie und Umweltbildung“, nur wählbar am Realgymnasium, wenn lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind oder
- ff) „Physik“, nur wählbar am Realgymnasium, wenn lehrplanmäßig Schularbeiten vorgesehen sind.
(2) Als zuständige Landesschulinspektorin oder zuständiger Landesschulinspektor gilt die oder der für das Bundesgymnasium und Bundesrealgymnasium für Slowenen zuständige Fachinspektorin oder zuständige Fachinspektor. Wird eine andere Expertin oder ein anderer Experte mit der Vorsitzführung betraut, so muss diese oder dieser die slowenische Sprache beherrschen.
Zuletzt aktualisiert am
05.11.2024
Gesetzesnummer
20007845
Dokumentnummer
NOR40266129
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