4. Abschnitt
Berufspflichten der Gesundheitspsychologinnen und Gesundheitspsychologen sowie der Klinischen Psychologinnen und Klinischen Psychologen Meldepflichten
§ 31.
(1) Berufsangehörige, die in die jeweiligen Berufslisten eingetragen worden sind, haben dem Bundesministerium für Gesundheit binnen einem Monat jede Änderung der eingetragenen Daten, insbesondere
- 1. des Namens,
- 2. des Arbeitsortes (Berufssitzes oder des Dienstortes),
- 3. der Zustelladresse,
- 4. jede Unterbrechung der Berufsausübung, wenn sie voraussichtlich mehr als drei Monate übersteigen wird,
- 5. jede Wiederaufnahme der Berufsausübung sowie
- 6. den dauernden Verzicht auf die Berufsausübung
- schriftlich mitzuteilen.
(2) Der Bundesminister (Die Bundesministerin) für Gesundheit hat die erforderlichen Änderungen und Ergänzungen in der jeweiligen Berufsliste vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2024
Gesetzesnummer
20008552
Dokumentnummer
NOR40155217
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