§ 31 NSchG 1993

Alte FassungIn Kraft seit 27.1.1993

Allgemeiner Schutz freilebender nicht jagdbarer Tiere

§ 31

(1) Jede mutwillige Beunruhigung, Verfolgung, Verletzung oder Vernichtung von nicht geschützten freilebenden nicht jagdbaren Tieren und ihren Entwicklungsformen, Brutstätten und Nestern ist untersagt.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmte Methoden des Fanges oder der Vernichtung von Tieren zur Erhaltung des Bestandes und zur Hintanhaltung unnötiger Qualen untersagen; hievon können zum Schutz land- und forstwirtschaftlicher Kulturen oder tierischer Produktionszweige sowie aus sonstigen im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen Ausnahmen vorgesehen werden. Jagdbare Tiere und Fische können nicht den Gegenstand einer solchen Verordnung bilden.

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