8. Abschnitt
Militärmedizinisches-Patientenlufttransportpersonal Befähigungen für das Militärmedizinische-Patientenlufttransportpersonal
§ 31
(1) Für den Militär-Patientenlufttransportpersonalausweis kommt neben der Grundbefähigung die Lehrbefähigung in Betracht.
(2) Die Grundbefähigung ist durch die Ausstellung eines Militär-Patientenlufttransportpersonalausweises zu bescheinigen. Die Lehrbefähigung ist als Erweiterung im Militär-Patientenlufttransportpersonalausweis einzutragen.
(3) Auf das Militärmedizinische-Patientenlufttransportpersonal ist § 22 über die Bordtauglichkeit anzuwenden.
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