§ 31
Auf Berufsschullehrpersonen, welche im Studienjahr 2017/18 die Ausbildung für das Bachelor-Studium „Lehramt an Berufsschulen“ im Rahmen des 180 ECTS-Lehramtsstudiums absolvieren, ist § 30 in der bis 31. August 2017 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
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