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§ 31 LF-AM-VO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2021

Zentrifugen

§ 31.

Bei der Verwendung von Zentrifugen ist für einen sicheren Betrieb zu sorgen, insbesondere dafür, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht erfasst werden. Soweit sich aus der Bedienungsanleitung nicht etwas anderes ergibt, gilt bei der Verwendung von Zentrifugen Folgendes:

  1. 1. Zentrifugen sind gleichmäßig zu beschicken.
  2. 2. Die Höchstdrehzahl darf nicht überschritten werden.
  3. 3. Zentrifugen dürfen nicht mit der Hand gebremst werden.

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2021

Gesetzesnummer

20011648

Dokumentnummer

NOR40237680

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