§ 31
Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes
(1) Mit dem Vertragsbediensteten ist auf sein Ansuchen zur Betreuung
- a) eines eigenen Kindes,
- b) eines Wahl- oder Pflegekindes oder
- c) eines sonstigen Kindes, für dessen Unterhalt der Vertragsbedienstete und (oder) sein Ehegatte überwiegend aufkommen,
- eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bis auf die Hälfte des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Beschäftigungsausmaßes einschließlich deren Beginn, Dauer, Lage und Ausmaß zu vereinbaren.
(2) Die Herabsetzung wird für die Dauer von mindestens drei Monaten, längstens bis zum Ablauf des siebenten Lebensjahres oder zu einem späteren Schuleintritt des Kindes, wirksam.
(3) Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn
- a) das Kind dem Haushalt des Vertragsbediensteten angehört und noch nicht schulpflichtig ist und
- b) der Vertragsbedienstete das Kind selbst betreuen will.
(4) Die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit wird frühestens drei Monate nach der Stellung des Ansuchens wirksam.
(5) Abweichend von den Abs. 1 und 2 ist dem Vertragsbediensteten für die von ihm beantragte Dauer, während der er Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld hat, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auch unter die Hälfte des für die Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu gewähren.
(6) Im Übrigen gilt § 30 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, 2, 4 und 5.
28.12.2011
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