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§ 31 LBDG 1997

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1998

§ 31

Prüfungssenate

Für die Abhaltung der Dienstprüfungen hat der Vorsitzende der Prüfungskommission Prüfungs­senate zu bilden. Jeder Prüfungssenat hat aus dem Vorsitzenden der Prüfungskommission oder einem seiner Stellvertreter als Senatsvorsitzenden und aus mindestens einem weiteren Mitglied zu bestehen.

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