4. Abschnitt*)
Schlussbestimmung
§ 31*)
Eigener Wirkungsbereich
Die im zweiten Unterabschnitt des ersten Abschnittes und im ersten Unterabschnitt des zweiten Abschnittes dieses Gesetzes geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
*) Fassung LGBl.Nr. 58/2016
13.05.2016
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