Dienstfreistellung für den Vizepräsidenten
des Landesschulrates und wegen Ausübung
von Gemeindefunktionen
§ 31
(1) Auf Landesbeamte, die Vizepräsident des Landesschulrates, Bürgermeister einer Gemeinde oder Mitglied des Gemeinderates der Stadt Salzburg mit Ausnahme der von § 30 lit b erfaßten Funktionen sind, gelten die Bestimmungen des § 29 Abs 1 und 2 sinngemäß.
(2) Auf Landesbeamte, die von Abs 1 nicht erfaßte Mitglieder einer Gemeindevertretung sind, findet § 4 Z 13a Anwendung.
(3) Das zeitliche Ausmaß der Dienstfreistellung kann unter Bedachtnahme auf die Größe der Gemeinde und die Funktion in der Gemeinde durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden.
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