Lehrbeauftragte
§ 31.
(1) Lehrbeauftragte sind entsprechend qualifizierte Personen, die mit der Abhaltung von Lehrveranstaltungen aus einem künstlerischen, wissenschaftlichen oder praktischen Fach betraut wurden; sie besitzen eine auf diese Lehrveranstaltungen bezogene und zeitlich befristete Lehrbefugnis.
(2) Die Lehrbeauftragten haben das Recht, die Einrichtungen der Universität für künstlerische oder wissenschaftliche Arbeiten in dem zur Durchführung des ihnen übertragenen Lehrauftrages erforderlichen Ausmaß zu benützen.
(3) Die Aufgaben der Lehrbeauftragten umfassen:
- 1. Durchführung von Lehrveranstaltungen;
- 2. Abhaltung von Prüfungen im Rahmen der durchgeführten Lehrveranstaltungen;
- 3. Mitwirkung bei Evaluierungsmaßnahmen.
(4) Die Betrauung einer Person mit einem Lehrauftrag erfolgt durch die Studiendekanin oder den Studiendekan auf Vorschlag oder nach Anhörung der Institutsvorständin oder des Institutsvorstandes und der Studienkommission.
(5) Lehraufträge für Veranstaltungen außerhalb von Studienrichtungen werden von der Rektorin oder vom Rektor auf Vorschlag oder nach Anhörung der Leiterin oder des Leiters der betreffenden Universitätseinrichtung oder des Universitätskollegiums erteilt.
(6) Durch die Erteilung eines Lehrauftrages wird kein Dienstverhältnis begründet. Die Abgeltung richtet sich nach besonderen gesetzlichen Bestimmungen.
(7) Lehrbeauftragte haben nach Maßgabe eines unter Beachtung der einschlägigen Satzungsrichtlinien zu fassenden Beschlusses des Universitätskollegiums das Recht, bei der Willensbildung der Kollegialorgane im Rahmen der Personengruppe des akademischen Mittelbaus mitzuwirken.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2026
Gesetzesnummer
10010089
Dokumentnummer
NOR12127562
alte Dokumentnummer
N7199812745U
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
