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§ 31 JachtVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.2020

Entgegennahme der Prüfungsberichte

§ 31.

(1) Die Prüfungsorganisationen haben die in § 22 vorgeschriebenen Prüfungsberichte samt Beilagen von den von ihnen eingeteilten Prüferinnen und Prüfern entgegenzunehmen und hinsichtlich ihrer Vollständigkeit, Vollzähligkeit und Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung zu prüfen.

(2) Die Prüfungsunterlagen gemäß Abs. 1 sind zumindest in Form einer Abschrift zu dokumentieren und für die Dauer von mindestens drei Jahren ab dem Zeitpunkt der absolvierten Praxisprüfung oder dem Ablauf der Dreijahresfrist für das Absolvieren der Praxisprüfung aufzubewahren. Die Speicherung der Nachweise in digitaler Form (Scan) ist ausreichend.

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2020

Gesetzesnummer

20011169

Dokumentnummer

NOR40226043

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