7. Abschnitt
Berichtswesen Datenaustausch
§ 31.
(1) Jeder Messnetzbetreiber hat jene Daten, die zur Überwachung der in Anlage 1 IG-L festgelegten Grenzwerte in Form von Halbstundenmittelwerten gemessen werden, nach Möglichkeit stündlich, jedoch mindestens zwei Mal täglich an den Immissionsdatenverbund gemäß § 6 IG-L weiterzuleiten, um sie allen Messnetzbetreibern zugänglich zu machen. Jeder Messnetzbetreiber hat die vorliegenden PM10-Tagesmittelwerte zumindest monatlich an den Immissionsdatenverbund gemäß § 6 IG-L weiterzuleiten.
(2) Die Messnetzbetreiber stellen dem Umweltbundesamt zur Erfüllung der Berichtspflichten gemäß § 35 Abs. 2 und § 36 die entsprechenden endgültig kontrollierten Daten und Informationen spätestens bis30. April des folgenden Jahres zur Verfügung.
(3) Für die Erfüllung der Berichtspflichten gemäß § 35 Abs. 2 und § 36 sind alle Daten, die nicht als Halbstundenmittelwerte oder Tagesmittelwerte zur Verfügung stehen, dem Umweltbundesamt auf elektronischem Wege bis 30. April des folgenden Jahres durch den Landeshauptmann zur Verfügung zu stellen.
(4) Das Umweltbundesamt hat die Messnetzbetreiber über Art und Umfang der zur Erfüllung dieser Berichtspflichten benötigten Daten und Informationen jeweils bis 31. Jänner jeden Kalenderjahres in Kenntnis zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
20007789
Dokumentnummer
NOR40196255
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