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§ 31 GenG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1873

§. 31.

Zur Beschlußfähigkeit der Generalversammlung ist, insoferne der Genossenschaftsvertrag nichts Anderes bestimmt, erforderlich, daß in derselben wenigstens der zehnte Theil der Mitglieder anwesend oder vertreten ist.

Schlagworte

Präsenzquorum, Beschlussfähigkeit, Teil

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR12019892

alte Dokumentnummer

N2187322937S

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