§ 31 Gemeindevermittlungsämter

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1915

§ 31

Über die Sühneversuche ist ein besonderes Amtsbuch zu führen (§ 22, Absatz 1, 3 und 4). In dieses ist das Begehren um Einleitung der Sühneverhandlung einzutragen, und zwar unter Angabe der Namen der Parteien und des Tages des Anbringens oder des Einlangens der vom Gerichte abgetretenen Klage, und es ist ferner anzumerken, ob beide Parteien oder welche von ihnen zur Sühneverhandlung erschienen und ob ein Ausgleich zustande kam oder nicht.

Die Aufnahme von Protokollen über die Sühneverhandlung ist nicht statthaft (Artikel II, § 5, des Gesetzes vom 27.Februar 1907, R.G.Bl. Nr. 59).

01.02.2014

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