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§ 31 GBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2018

1. Öffentliche Urkunden siehe § 33, Beglaubigung in geringfügigen Grundbuchssachen siehe § 34. 2. In Tirol und Vorarlberg sind auch Legalisatoren zur Beglaubigung berechtigt (RGBl. Nr. 77/1897 und 44/1900). 3. Staatsverträge: Haager Beglaubigungsübereinkommen BGBl. Nr. 27/1968

ZWEITER ABSCHNITT.

Von der Einverleibung.

§ 31.

(1) Die Einverleibung (§ 8 Z 1) kann nur auf Grund öffentlicher Urkunden oder solcher Privaturkunden geschehen, auf denen die Unterschriften der Parteien gerichtlich oder notariell beglaubigt sind und der Beglaubigungsvermerk bei natürlichen Personen auch das Geburtsdatum enthält.

(2) Die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unterschrift auf einer Privaturkunde ist nicht erforderlich, wenn diese Urkunde mit der genehmigenden Erklärung einer Behörde des Bundes oder eines Landes versehen ist, die berufen erscheint, die Interessen desjenigen wahrzunehmen, dessen Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder auf eine andere Person übertragen werden soll.

(3) Die Beglaubigung ausländischer Urkunden wird durch Staatsverträge geregelt. Urkunden, die von der österreichischen Vertretungsbehörde, in deren Sprengel die Urkunde errichtet oder beglaubigt worden ist, oder von der inländischen Vertretungsbehörde des Staates, in dem die Urkunde errichtet oder beglaubigt worden ist, beglaubigt sind, bedürfen keiner weiteren Beglaubigung.

(4) Besteht weder für den Staat, in dem die ausländische Urkunde ausgestellt wurde, eine österreichische Vertretungsbehörde noch für Österreich eine Vertretungsbehörde dieses Staates, so kann das Bundesministerium für Justiz von der nach den bestehenden Vorschriften erforderlichen diplomatischen Beglaubigung (Abs. 3) Nachsicht erteilen.

(5) Das gleiche gilt, wenn die Einholung einer Beglaubigung nach Abs. 3 infolge außergewöhnlicher Verhältnisse unmöglich ist oder doch auf erhebliche Schwierigkeiten stößt.

(6) Auf Grund von Urkunden eines Machthabers kann eine Einverleibung gegen den Machtgeber überdies nur dann bewilligt werden, wenn die von diesem ausgefertigte Vollmacht entweder auf das bestimmte Geschäft lautet oder nicht früher als drei Jahre vor dem Ansuchen um die Einverleibung ausgestellt ist oder eine Vorsorgevollmacht oder gewählte Erwachsenenvertretung ist.

1. Öffentliche Urkunden siehe § 33, Beglaubigung in geringfügigen Grundbuchssachen siehe § 34.

2. In Tirol und Vorarlberg sind auch Legalisatoren zur Beglaubigung berechtigt (RGBl. Nr. 77/1897 und 44/1900).

3. Staatsverträge: Haager Beglaubigungsübereinkommen BGBl. Nr. 27/1968

Schlagworte

Spezialvollmacht, Überbeglaubigung

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR40204928

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