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§ 31 ErbStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.1955

§ 31.

Das Finanzamt kann im Einvernehmen mit dem Steuerpflichtigen von der genauen Ermittlung des Steuerbetrages absehen und die Steuer in einem Pauschbetrag festsetzen.

Schlagworte

Pauschalierung

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2024

Gesetzesnummer

10003850

Dokumentnummer

NOR12042616

alte Dokumentnummer

N31955125000

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