Einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen
§ 31.
(1) Besteht der Verdacht, dass eine genehmigungs- oder anzeigepflichtige Energieanlage ohne Genehmigung oder Anzeige betrieben wird, hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Betreiber der Energieanlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern. Kommt der Betreiber der Energieanlage dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.
(2) Sofern der Betrieb einer Energieanlage ohne Genehmigung oder Anzeige offenkundig ist, hat die Behörde ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides den gesamten der Rechtsordnung nicht entsprechenden Betrieb an Ort und Stelle zu schließen; hierüber ist binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt.
(3) Besteht der Verdacht, dass eine genehmigungs- oder anzeigepflichtige Energieanlage ohne Genehmigung oder Anzeige betrieben wird, und wird dadurch eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für das Eigentum verursacht oder werden dadurch die Nachbarn unzumutbar belästigt, hat die Behörde, entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung oder Belästigung, mit Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stilllegung von Maschinen, Geräten oder Ausrüstungen oder deren Nichtverwendung oder sonstige die Energieanlage betreffenden Sicherheitsmaßnahmen oder Vorkehrungen zu verfügen. Hat die Behörde Grund zur Annahme, dass zur Gefahrenabwehr Sofortmaßnahmen an Ort und Stelle erforderlich sind, so darf sie nach Verständigung des Betreibers der Energieanlage, seines Stellvertreters oder des Eigentümers der Energieanlagen oder, wenn eine Verständigung dieser Personen nicht möglich ist, einer Person, die tatsächlich die Betriebsführung wahrnimmt, solche Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines Bescheides an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen eines Monats ein schriftlicher Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt.
(4) Die Bescheide gemäß den Abs. 1 bis 3 sind sofort vollstreckbar; wenn sie nicht kürzer befristet sind, treten sie mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Bescheides gemäß den Abs. 1 bis 3 nicht mehr vor, hat die Behörde auf Antrag des Betreibers der Energieanlage die mit Bescheid gemäß den Abs. 1 bis 3 getroffenen Maßnahmen ehestens zu widerrufen.
(5) Soweit dies zur Überprüfung eines Verdachts gemäß den Abs. 1 bis 3 erforderlich ist, sind die Behörde und die von dieser herangezogenen Sachverständigen und Organe befugt, Grundstücke, Gebäude und Energieanlagen zu betreten und zu besichtigen, Proben in einer für Zwecke der Untersuchung erforderlichen Menge entschädigungslos zu entnehmen, Messungen durchzuführen und Unterlagen einzusehen. Der Eigentümer der Liegenschaft bzw. der Betreiber oder der Vertreter dieser Personen ist spätestens beim Betreten der Liegenschaft oder der Energieanlage zu verständigen. Ist Gefahr in Verzug oder ist weder der Eigentümer der Liegenschaft noch der Betreiber oder der Vertreter dieser Personen erreichbar, so genügt die nachträgliche Verständigung.
(6) Die Eigentümer der Liegenschaften, die Betreiber oder ihre Vertreter haben die Kontrollen nach Abs. 1 zu dulden, die zur Durchführung von Kontrollen erforderlichen Auskünfte zu erteilen und erforderliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Schlagworte
Zwangsmaßnahme
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2026
Gesetzesnummer
20013209
Dokumentnummer
NOR40278889
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