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§ 31 E-ControlG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2025

Jahresabschluss

§ 31.

(1) Das Geschäftsjahr der Regulierungsbehörde ist das Kalenderjahr.

(2) Die Regulierungsbehörde hat den Jahresabschluss für das vergangene Geschäftsjahr in Form der Jahresbilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung unter Beachtung der Fristen des Abs. 3 aufzustellen. Die Bestimmungen des dritten Buches des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, sind auf den Jahresabschluss anzuwenden, sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist.

(3) Der Jahresabschluss ist von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen.

(4) Der geprüfte Jahresabschluss samt Kostenabrechnung gemäß § 30 Abs. 5 ist vom Vorstand dem Aufsichtsrat innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres zur Genehmigung vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat über den Jahresabschluss samt Kostenabrechnung so rechtzeitig zu befinden, dass der Vorstand dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres über das Ergebnis berichten kann. Der Vorstand hat unverzüglich den geprüften und vom Aufsichtsrat genehmigten Jahresabschluss auf der Website der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen und eine Hinweisbekanntmachung mit Angabe der Internet-Adresse der Regulierungsbehörde in einem im gesamten Bundesgebiet erhältlichen Bekanntmachungsblatt zu veranlassen. Der Jahresabschluss ist jeweils bis zur Veröffentlichung des nächstfolgenden Jahresabschlusses auf der Website der Regulierungsbehörde bereit zu halten.

(5) Der Aufsichtsrat hat nach Ablauf jedes Geschäftsjahrs über die Entlastung des Vorstandes zu befinden.

Schlagworte

Gewinnrechnung

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20007046

Dokumentnummer

NOR40274237

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