§ 31
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesministerien für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung und für Justiz im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien betraut.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 31
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesministerien für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung und für Justiz im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien betraut.
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