Abschnitt IX
Verkehr mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen.
§ 31
Überwachung im allgemeinen.
(1) Das Gesundheitsamt hat die Polizeibehörden bei der Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen zu unterstützen. Die erforderlichen bakteriologischen, serologischen sowie gegebenenfalls physiologischen und biologischen Untersuchungen sind in den zuständigen Untersuchungsanstalten vorzunehmen.
(2) Der beamtete Arzt hat bei den allgemeinen Ortsbesichtigungen und bei sonst sich bietender Gelegenheit auch auf den Zustand der der Herstellung und dem Verkauf von Lebensmitteln dienenden Betriebe, insbesondere der Fleischereien, Bäckereien, Gaststätten, Molkereien und Lebensmittelgeschäfte, sowie der Trinkwasserversorgungsanlagen zu achten, die im Verkehr mit Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen beobachteten Mißstände, namentlich soweit es sich um gesundheitsschädliche oder im Nahrungs- oder Genußwert herabgesetzte Waren handelt, der Polizeibehörde anzuzeigen und den zu seiner Kenntnis gelangenden Gesundheitsschädigungen nachzuforschen.
(3) Der beamtete Arzt kann als Sachverständiger der Polizeibehörde zur Abwendung einer dringenden Gefahr für die menschliche Gesundheit vorläufige Anordnungen treffen und Proben verdächtiger Lebensmittel und Bedarfsgegenstände entnehmen (vgl. § 7 ff. des Lebensmittelgesetzes vom 5. Juli 1927 – Reichsgesetzbl. I S. 134 – in der Fassung des § 51 des Milchgesetzes vom 31. Juli 1930 – Reichsgesetzbl. I S. 421). Die sonst zuständigen Sachverständigen (Lebensmittelchemiker, Tierarzt) sind alsbald zu benachrichtigen. Auf möglichst ersprießliche Zusammenarbeit mit diesen Sachverständigen ist Bedacht zu nehmen.
(4) Im einzelnen gelten die Vorschriften für die einheitliche Durchführung des Lebensmittelgesetzes (Reichsgesetzbl. 1934 I S. 590).
(5) Befindet sich in dem Bezirk eine Lebensmitteluntersuchungsanstalt, so ist der Amtsarzt bei ihrer Beaufsichtigung nach Anweisung der Aufsichtsbehörde zu beteiligen.
Schlagworte
Nahrungswert, RGBl. I S 134/1927, RGBl. S 421/1930, RGBl. I S 590/1934
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Gesetzesnummer
10010219
Dokumentnummer
NOR40054975
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