§ 31 ChemG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1997

Daten zur Umweltverträglichkeit der Inhaltsstoffe

§ 31.

(1) Registrierungspflichtige haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 30 Abs. 2 folgende ökotoxikologische Daten über die Inhaltsstoffe von registrierungspflichtigen Wasch- und Reinigungsmitteln zu ermitteln und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu übermitteln:

  1. 1. die chemische Bezeichnung,
  2. 2. allfällige gefährliche Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1,
  3. 3. Angaben zur Akuttoxizität für Wasserorganismen,
  4. 4. Angaben zur biologischen Abbaubarkeit,
  5. 5. Sämtliche verfügbaren Angaben zur Bioakkumulierbarkeit und zur Rohstoffbasis des organischen Anteils (zB petrochemische Herkunft, rezent biogene Basis) und
  6. 6. sonstige dem Registrierungspflichtigen bekannte nachteilige Wirkungen auf Gewässer.

(2) Für Inhaltsstoffe, die in einer Konzentration von weniger als 0,5% enthalten sind, entfallen die Pflichten nach Abs. 1.

Schlagworte

Waschmittel

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2026

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR12141698

alte Dokumentnummer

N8199762296J

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