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§ 31 Butterabsatz-Verordnung 2008

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2008

Rückzahlung, Beweislast

§ 31

(1) Zu Unrecht empfangene Beihilfen sind zurückzuzahlen.

(2) Wer Butter, Butterfett bzw. Butterschmalz oder Rahm entgegen den Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsakte verwendet, hat für die von dieser Verwendung betroffene Menge

  1. 1. im Fall von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung den Unterschiedsbetrag, der sich aus 90 vH des am Tag der Abgabe gültigen Interventionspreis und dem Abgabepreis ergibt und
  2. 2. im Fall der Gewährung von Beihilfen einen der gewährten Beihilfe entsprechenden Betrag

    zu zahlen, soweit nicht wegen desselben Verstoßes eine Verarbeitungssicherheit oder Endbestimmungssicherheit für verfallen erklärt wird oder eine Zahlungsverpflichtung nach Abs. 1 besteht. Lassen sich im Fall der Verarbeitung von Butter zu Butterschmalz bzw. Butterfett die tatsächlichen Voraussetzungen für die Berechnung des Umrechnungsfaktors nicht feststellen, so ist ein Kilogramm Butterschmalz mit 1,217 Kilogramm Butter umzurechnen.

(3) Der/die Beteiligte trägt die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Freigabe der Sicherheit, die Gewährung der Beihilfe oder die zweckgerechte Verwendung bis zum Ablauf des vierten Jahres, das dem Kalenderjahr der Auszahlung folgt.

(4) Der zu zahlende Betrag ist

  1. 1. in den Fällen des Bezugs von Butter aus öffentlicher Lagerhaltung vom Tag des Empfangs der Butter an,
  2. 2. in den Fällen des Empfangs der Beihilfe vom Tag des Empfangs der Beihilfe an,
  3. 3. in den Fällen des Abs. 2 von der zweckwidrigen Verwendung an mit einem Zinssatz von 3 vH über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen.

(5) Der zurückzuzahlende Betrag wird durch Bescheid festgesetzt.

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