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§ 31 BStMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.11.2023

8. Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergang zur fahrleistungsabhängigen Maut

§ 31.

(1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat den Beginn der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut durch Verordnung mit einem Monatsersten festzulegen, sobald eine zuverlässige Abwicklung der Bemautung und der Schutz personenbezogener Daten gewährleistet sind.

(2) Die Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut zur Anlastung der Kosten der verkehrsbedingten Luftverschmutzung und Lärmbelastung beginnt mit 1. Jänner 2017.

Schlagworte

Übergangsbestimmung, Schlafraum, Probefahrtkennzeichen, Zweimonatsvignette

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2023

Gesetzesnummer

20002090

Dokumentnummer

NOR40256532

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