Sachverständige
§ 31.
Bezüglich der Bestellung, Enthebung und Honorierung der freien ärztlichen Sachverständigen gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im § 3 genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)