Übergangsbestimmung betreffend Herabsetzung der Normalarbeitszeit
§ 315*)
Der § 59f Abs. 4 in der Fassung LGBl.Nr. 31/2014 gilt für Herabsetzungen der Normalarbeitszeit, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl.Nr. 31/2014, beginnen. Auf zu diesem Zeitpunkt laufende Herabsetzungen der Normalarbeitszeit kommt weiterhin die Ausführungsbestimmung zu § 59f Abs. 4 in der Fassung vor dem Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl.Nr. 31/2014, zur Anwendung.
*) Fassung LGBl.Nr. 31/2014
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
