§ 311 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 26.2.2010

Übergangsbestimmung betreffend Bildungskarenz
§ 311*)

(1) Der § 39k Abs. 6a des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287/1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2007, gilt nur für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl.Nr. 6/2010, laufende Bildungskarenzen.

(2) Dienstnehmer und Dienstgeber, die bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl.Nr. 6/2010, Bildungskarenz vereinbart haben, können eine neuerliche Bildungskarenz frühestens drei Jahre nach der Rückkehr aus dieser Bildungskarenz vereinbaren.

(3) Der § 59a Abs. 1 und 2 in der Fassung LGBl.Nr. 6/2010 gilt nur für Bildungskarenzen, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl.Nr. 6/2010, vereinbart werden.

(4) Für Bildungskarenzen, die nach dem 1. Jänner 2012 vereinbart werden, gilt

  1. a) der § 59a Abs. 1 in der Fassung LGBl.Nr. 6/2010 mit der Abweichung, dass eine Bildungskarenz frühestens ab dem Beginn des zweiten Dienstjahres und für die Dauer von mindestens drei Monaten vereinbart werden kann;
  2. b) der § 59a Abs. 2 in der Fassung LGBl.Nr. 6/2010 mit der Abweichung, dass eine Bildungskarenz für die Dauer von mindestens drei Monaten vereinbart werden kann und eine Beschäftigung zum selben Dienstgeber im Ausmaß von mindestens einem Jahr vorliegen muss.

*) Fassung LGBl.Nr. 6/2010

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