§ 30k GmbHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

ÜR: Die Neufassung des Abs. 1 durch das RLG, BGBl. Nr. 475/1990, ist nach Art. XI Abs. 1 erst auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. 12. 1991 beginnen; nach Art. X Abs. 11 RLG können dessen Bestimmungen schon früher angewendet werden, jedoch nur insgesamt.

§ 30k

(1) § 30k.Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den Vorschlag für die Gewinnverteilung und den Lagebericht zu prüfen und der Generalversammlung darüber zu berichten.

(2) In dem Bericht hat der Aufsichtsrat mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat, welche Stelle den Jahresabschluß und den Geschäftsbericht geprüft hat und ob diese Prüfungen nach ihrem abschließenden Ergebnis zu wesentlichen Beanstandungen Anlaß gegeben haben.

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