Freistellung von der Anwendung der Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis
§ 30c.
(1) Die Freistellung von gruppenangehörigen Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, die institutsbezogenen Sicherungssystemen (Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) angehören, gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Überwachung als Liquiditätsuntergruppe bedarf der Bewilligung der FMA.
(2) Dem Antrag eines Kreditinstitutes, einer Wertpapierfirma oder einer übergeordneten Muttergesellschaft für eine Freistellung gemäß Abs. 1 sind geeignete Unterlagen beizulegen, die das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Freistellung nach Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 belegen.
(3) Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 1 eine gutachtliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank über das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzuholen.
(4) Die Bewilligung für die Freistellung gemäß Abs. 1 ist zu erteilen, wenn die Erfüllung der Anforderungen gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausreichend nachgewiesen wird.
(5) Kreditinstitute, Wertpapierfirmen gemäß Abs. 1 oder übergeordnete Muttergesellschaften haben der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich schriftlich den Wegfall einer oder mehrerer Voraussetzungen gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Nichteinhaltung von in Bescheiden festgelegten Auflagen und Bedingungen zur Sicherstellung dieser Voraussetzungen anzuzeigen sowie einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, dass die vorgenannten Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes wieder eingehalten werden. Die FMA hat die Bewilligung gemäß Abs. 1 zu entziehen, wenn eine der in Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen nicht mehr vorliegt.
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