7a. Abschnitt
Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung Aufgaben und Zusammensetzung
§ 30a.
(1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung hat einen Qualitätssicherungsrat für Pädagoginnen- und Pädagogenbildung zur qualitäts- und bedarfsorientierten, wissenschaftlichen Begleitung der Entwicklung der Lehramtsstudien einzurichten. Dieser hat folgende Aufgaben:
- 1. Beobachtung und Analyse der Entwicklung der Pädagoginnen- und Pädagogenbildung in Österreich unter Bedachtnahme auf europäische und internationale Entwicklungen sowie Erarbeitung von Vorschlägen zu deren Weiterentwicklung,
- 2. Beratung der Bundesministerinnen und der Bundesminister sowie der hochschulischen Bildungseinrichtungen in Angelegenheiten der Qualitätssicherung und Bedarfsfragen,
- 3. Studienangebotsspezifische Prüfung der wissenschaftlichen und professionsorientierten Voraussetzungen für die Leistungserbringung von Pädagogischen Hochschulen allenfalls unter Hinzuziehung einer dafür international anerkannten unabhängigen Hochschul-Qualitätssicherungseinrichtung (z. B. Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria oder eine im European Quality Assurance Register eingetragene Qualitätssicherungseinrichtung),
- 4. Stellungnahme im Rahmen der Curricula-Begutachtungsverfahren zu den Curricula der Lehramtsstudien gemäß Anlage hinsichtlich der Umsetzung der berufsrechtlichen Vorgaben (insbesondere der für den Beruf der Pädagoginnen und Pädagogen notwendigen Kompetenzen, des Qualifikationsprofils, die entsprechende Berücksichtigung von im Schulorganisationsgesetz 1962 in der jeweils geltenden Fassung genannten Aufgaben der Schularten und der Anstellungserfordernisse) an die anbietende Bildungsinstitution, sowie
- 5. jährliche Veröffentlichung eines Berichts über den aktuellen Stand der Pädagoginnen- und Pädagogenbildung in Österreich und Vorlage an den Nationalrat.
(2) Der Qualitätssicherungsrat besteht aus sechs, auf fünf Jahre bestellten Mitgliedern, die als Expertinnen und Experten aus dem Bereich des nationalen bzw. internationalen Hochschulwesens über die für die Aufgaben des Qualitätssicherungsrates wesentlichen Kenntnisse, insbesondere auch des österreichischen Schulsystems, verfügen. Eine Wiederbestellung ist möglich. Der Rat soll je zur Hälfte aus Frauen und Männern bestehen. Mindestens zwei Mitglieder müssen über eine einschlägige internationale Berufserfahrung verfügen. Die sechs Mitglieder sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu bestellen.
(3) Die Mitgliedschaft im Qualitätssicherungsrat endet
- 1. durch Ablauf der Funktionsperiode;
- 2. durch Verzicht;
- 3. durch Abberufung;
- 4. durch Tod.
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister kann ein von ihr oder ihm bestelltes Mitglied des Qualitätssicherungsrates wegen einer schweren Pflichtverletzung, einer strafgerichtlichen Verurteilung oder wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung mit Bescheid von seiner Funktion abberufen.
(5) Dem Qualitätssicherungsrat dürfen Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats, der Landtage und leitende Funktionärinnen und Funktionäre einer politischen Partei auf Bundes- oder Landesebene sowie Personen nicht angehören, die eine derartige Funktion in den letzten zwei Jahren ausgeübt haben. Ebenso ausgeschlossen sind Funktionärinnen und Funktionäre der hochschulischen Bildungseinrichtungen (Mitglieder der Universitäts- und Hochschulräte, Mitglieder der Rektorate sowie die Vorsitzenden der Senate oder Studienkommissionen) sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der für hochschulische Bildungseinrichtungen zuständigen Bundesministerien im aktiven Dienststand.
(6) Die oder der Vorsitzende des Qualitätssicherungsrates sowie deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter werden von den Mitgliedern mit einfacher Mehrheit aus dem Kreis der Mitglieder gewählt. Sollte es zu keiner Einigung kommen, werden diese Positionen von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung bestellt.
(7) Die in Abs. 1 genannten Aufgaben sind von den Mitgliedern des Qualitätssicherungsrats laufend wahrzunehmen, wobei Arbeitsteilung sowie die Beauftragung externer Begutachtungen im Sinn des Abs. 1 Z 3 möglich ist. Fällt der in Abs. 1 Z 4 genannte Aufgabenbereich in den Vollzugsbereich eines anderen Bundesministeriums kann seitens dieses Bundesministeriums eine Expertin oder ein Experte mit beratender Funktion bestellt werden. Der Qualitätssicherungsrat hat mindestens viermal jährlich zu Beschlussfassungen zusammenzutreten. Die Inhalte jeder Sitzung sind in einem Protokoll zusammenzufassen. Die Beschlüsse, Stellungnahmen und Empfehlungen des Qualitätssicherungsrates sind zu veröffentlichen. Die Sitzungen sind nicht öffentlich und die darin besprochenen Themen vertraulich zu behandeln.
(8) Der Qualitätssicherungsrat trifft seine Entscheidungen im Abstimmungsweg. Eine Entscheidung des Qualitätssicherungsrates kommt nur zustande, wenn mindestens vier Mitglieder für einen Antrag gestimmt haben. Die Entscheidungen des Qualitätssicherungsrates sind der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln und zu veröffentlichen. Die näheren Bestimmungen zur Geschäftsführung legt der Qualitätssicherungsrat in seiner Geschäftsordnung fest und erstellt eine Mehrjahresplanung, die der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung bedarf. Die Geschäftsordnung ist zu veröffentlichen. Der Qualitätssicherungsrat wird in seiner Geschäftsführung durch eine Geschäftsstelle unterstützt. Der Personal- und Sachaufwand wird vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung getragen.
(9) Die Mitglieder des Qualitätssicherungsrates sind in Ausübung ihrer Funktion unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(10) Der Qualitätssicherungsrat unterliegt der Aufsicht der Bundesministerin oder des Bundesministers. Die Bundesministerin oder der Bundesminister ist berechtigt von ihr oder ihm angeforderte Unterlagen einzusehen.
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018
Gesetzesnummer
20007384
Dokumentnummer
NOR40201948
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