§ 30a FPG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.9000

Tritt mit dem im Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 88 Abs. 1 der ETIAS-VO festgelegten Tag in Kraft, vgl. § 126 Abs. 29.

Reisegenehmigung aus humanitären Gründen

§ 30a.

Die nationale ETIAS‑Stelle kann nicht visumpflichtigen Drittstaatsangehörigen eine Reisegenehmigung mit räumlich begrenzter Gültigkeit gemäß Art. 44 ETIAS‑Verordnung erteilen, wenn die in dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind und dies aus humanitären Gründen notwendig ist.

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2025

Gesetzesnummer

20004241

Dokumentnummer

NOR40272863

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