Abschnitt I
Zu § 41 ZollR-DG
§ 30
(1) Der Verwaltungsabgabe nach § 41 ZollR-DG unterliegt, sofern dadurch kein Tatbestand eines Finanzvergehens erfüllt wird
- 1. die Verletzung der Gestellungspflicht;
- 2. die Nichterfüllung von Verpflichtungen aus einer zollrechtlichen Entscheidung (Art. 23 Abs. 1 Zollkodex);
- 3. die Erklärung unrichtiger oder unvollständiger Angaben in der Zollanmeldung, in der Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung, in der summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldung, sowie in der Wiederausfuhrmitteilung;
- 4. die Überschreitung einer Frist in den besonderen Verfahren.
(2) Die Höhe der Verwaltungsabgabe beträgt ein Vielfaches des nach § 101 Abs. 2 ZollR-DG für Beamte der Verwendungsgruppe A 2 bestimmten Personalkostenersatzes für Amtshandlungen außerhalb der Nachtzeit, und zwar in den Fällen des
- Abs. 1 Z 1 das Vierfache,
- Abs. 1 Z 2 das Dreifache,
- Abs. 1 Z 3 das Zweifache,
- Abs. 1 Z 4 das Zweifache.
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