§ 30 ZollR-DG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Überwachung bei öffentlichen Beförderungsunternehmen

§ 30.

Die dem linienmäßigen Verkehr über die Zollgrenze dienenden Unternehmen sowie die Betreiber von Flughäfen, Häfen und ähnlichen Einrichtungen sind verpflichtet, die für die Durchführung des Zollverfahrens in den Grenzstationen notwendigen Absperr- und Sicherungsmaßnahmen zu treffen und durch ihre Bediensteten an diesen Maßnahmen mitzuwirken. Sie haben überdies bei der Erstellung ihrer Fahrpläne auf die für die Abfertigung erforderlichen Aufenthalte Bedacht zu nehmen, die Fahrpläne rechtzeitig bekanntzugeben und jede Änderung der Fahrpläne, jede Abweichung von den Fahrplänen sowie die Ankunft und die Abfahrt von außerplanmäßigen Fahrzeugen zeitgerecht der zuständigen Zollstelle bekanntzugeben.

Schlagworte

Absperrmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2026

Gesetzesnummer

10004913

Dokumentnummer

NOR12053834

alte Dokumentnummer

N3199440441J

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