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§ 30 ZFBO 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Berechtigung zum unbegleiteten Zugang und Hausrecht des Zivilflugplatzhalters

§ 30.

(1) Der Zivilflugplatzhalter hat durch ein geeignetes Zugangskontrollsystem sicherzustellen, dass der unbegleitete Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Teilen des Zivilflugplatzes nur berechtigten Personen möglich ist (Zugangskontrolle).

(2) Der Zivilflugplatzhalter darf in Ausübung seiner zivilen Rechte (Hausrecht) Berechtigungen zum unbegleiteten Betreten und Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile des Zivilflugplatzes ausstellen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Ausstellung dieser Berechtigung.

(3) Der nach den Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit, ABl. Nr. L 299 vom 14.11.2015 S. 1 in der jeweils geltenden Fassung, und des § 134a LFG ausgestellte Flughafenausweis gilt als Berechtigung gemäß Abs. 2.

(4) Bei Verstoß gegen die allgemeinen Verhaltensgrundsätze (§ 28) ist der Zivilflugplatzhalter berechtigt, Personen des Flugplatzes zu verweisen bzw. den Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Teilen des Flugplatzes zu verweigern. Sofern es zur Verhinderung von weiteren Verstößen erforderlich ist, kann der Zivilflugplatzhalter Berechtigungen gemäß Abs. 2 vorübergehend oder dauerhaft entziehen. Andere Rechtsvorschriften, die zu einer Verweigerung der Zugangs zu nicht allgemein zugänglichen Teilen des Flugplatzes oder zum Entzug der Berechtigung gemäß Abs. 2 berechtigten oder verpflichten, bleiben unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

20012453

Dokumentnummer

NOR40258187

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