Rückstellungen für Haftungen
§ 30
(1) Für Haftungen der Gebietskörperschaft, bei denen eine Inanspruchnahme zumindest von überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen wird, sind Rückstellungen anzusetzen.
(2) Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintretens ist für jede übernommene Haftung einzeln zu beurteilen.
(3) Abweichend von Abs. 2 können gleichartige Haftungen zu bestimmten Risikogruppen zusammengefasst werden. Für Risikogruppen ist eine überwiegende Wahrscheinlichkeit des Eintretens anzunehmen, wenn die Gebietskörperschaft in der Vergangenheit häufig, regelmäßig und über einen längeren Zeitraum für eine Haftung in Anspruch genommen wurde.
(4) Die Ermittlung der Rückstellungen für Risikogruppen nach Abs. 3 erfolgt anhand der Erfahrungswerte der zumindest letzten fünf Finanzjahre.
(5) Die Ermittlungen der Rückstellungen für Einzelhaftungen nach Abs. 2 erfolgen an Hand einer Risikoeinschätzung dieser Einzelhaftungen.
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