§ 30 TSBBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2009

§ 30

Fachkräfte

(1) Den Fachkräften obliegt neben den Lehrkräften die Betreuung und Anleitung der Auszubildenden. Dazu gehören insbesondere:

  1. a) die Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen des Unterrichts und
  2. b) die Anleitung der und die Aufsicht über die Auszubildenden im Rahmen der praktischen Ausbildung.

(2) Als Fachkräfte dürfen nur Angehörige der Gesundheits- und Sozialberufe herangezogen werden, die hierfür fachlich und pädagogisch geeignet sind.

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