§ 30
Fachkräfte
(1) Den Fachkräften obliegt neben den Lehrkräften die Betreuung und Anleitung der Auszubildenden. Dazu gehören insbesondere:
- a) die Unterstützung der Lehrkräfte im Rahmen des Unterrichts und
- b) die Anleitung der und die Aufsicht über die Auszubildenden im Rahmen der praktischen Ausbildung.
(2) Als Fachkräfte dürfen nur Angehörige der Gesundheits- und Sozialberufe herangezogen werden, die hierfür fachlich und pädagogisch geeignet sind.
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