§ 30
Aufgaben des Gemeinderates
(1) Der Gemeinderat ist das oberste Organ der Gemeinde. Er hat über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden und die Geschäftsführung der übrigen Gemeindeorgane zu überwachen. Der Gemeinderat entscheidet neben den ihm gesetzlich sonst noch zugewiesenen Angelegenheiten insbesondere über
- a) die Erlassung von Verordnungen,
- b) den Abschluss einer Vereinbarung über die Vereinigung zu einer neuen Gemeinde und über die Änderung der Gemeindegrenzen,
- c) die Änderung des Namens der Gemeinde und ihrer Ortschaften,
- d) die Ehrung von Personen,
- e) einen Antrag auf Übertragung einzelner Angelegenheiten auf eine staatliche Behörde,
- f) die nachträgliche Genehmigung von dringenden Verfügungen des Bürgermeisters,
- g) die Einrichtung eines Ortsvorstehers und eines Ortsausschusses,
- h) den Dienstpostenplan und den Stellenplan sowie die Begründung oder Beendigung von Dienst-, Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen, deren Dauer sechs Monate übersteigt,
- i) die Einleitung einer Volksbefragung,
- j) den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften,
- k) die Umlegung der Lasten des Gemeindegutes,
- l) die Errichtung von und wesentliche Änderungen an wirtschaftlichen Unternehmen, die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen, die Einrichtung von Betrieben mit marktbestimmter Tätigkeit, die Erlassung einer Satzung für wirtschaftliche Unternehmen und Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit, sowie den Erwerb und die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen,
- m) die Verwirklichung und Finanzierung außerordentlicher Vorhaben,
- n) die Anlegung und Auflösung von Rücklagen,
- o) die Aufnahme von Krediten, die Ermächtigung zur Aufnahme eines Kontokorrentkredites, den Abschluss von Leasingverträgen über unbewegliche Sachen, die Gewährung von Krediten, die Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen, die Übernahme und Umwandlung von Schulden und die Gewährung von verlorenen Zuschüssen,
- p) unbeschadet der lit. j, m und o die Abgabe und Annahme von Erklärungen, den Abschluss von Vereinbarungen, insbesondere den Erwerb und die Veräußerung beweglicher Sachen und die Vergabe von Leistungen, wenn der Wert dieser Rechtsgeschäfte in der Gesamtabrechnung, oder bei regelmäßig wiederkehrenden Vergaben der Jahresbetrag, 5 v. H. der Einnahmen des ordentlichen Haushaltes übersteigt,
- q) die Festsetzung des Voranschlages und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und
- r) die Bildung eines Gemeindeverbandes, den Austritt aus einem Gemeindeverband und die Satzung des Gemeindeverbandes.
(2) Der Gemeinderat kann aus Gründen der Arbeitsvereinfachung oder Raschheit
- a) die Entscheidung über Vorhaben nach Abs. 1 lit. h hinsichtlich der Begründung oder Beendigung von Dienst-, Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen, j, m, o hinsichtlich der Gewährung von verlorenen Zuschüssen und p und
- b) das Recht zur Meinungsäußerung nach § 50 Abs. 1 dritter Satz dem Gemeindevorstand oder einem für wirtschaftliche Unternehmen oder Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit eingerichteten Ausschuss übertragen. Die Übertragung und der Widerruf der Übertragung bedürfen der Schriftform und sind durch öffentlichen Anschlag nach § 60 Abs. 1 kundzumachen.
(3) Bestehen Meinungsverschiedenheiten darüber, ob ein nicht unter Abs. 1 lit. a bis r genanntes Vorhaben eine Angelegenheit von grundsätzlicher Bedeutung ist oder nicht, oder ob ein Vorhaben von der Übertragung nach Abs. 2 lit. a umfasst ist, so entscheidet darüber der Gemeinderat.
(4) Der Gemeinderat ist berechtigt, in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde seine Wünsche über die Führung der Gemeindeverwaltung allgemein oder im Einzelfall in Entschließungen zu äußern.
(5) Der Gemeinderat ist in den hoheitlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde die höchste sachlich in Betracht kommende Oberbehörde.
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