§ 30 TEG

Alte FassungIn Kraft seit 10.9.2003

§ 30

Bewilligung von Stromerzeugungsanlagen; Anpassungsmaßnahmen

(1) Der Bescheid, mit dem eine Errichtungsbewilligung erteilt wird, hat insbesondere zu enthalten:

  1. a) die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe des Anhangs III der IPPC-Richtlinie, die von der Anlage in relevanter Menge emittiert werden können. Dabei ist die mögliche Verlagerung der Verschmutzung von einem Medium (Wasser, Luft, Boden) in ein anderes zu berücksichtigen, um zu einem hohen Schutzniveau der Umwelt insgesamt beizutragen. Gegebenenfalls können diese Emissionsgrenzwerte durch äquivalente Parameter oder äquivalente technische Maßnahmen erweitert oder ersetzt werden. Die im Bewilligungsbescheid festgelegten Emissionsgrenzwerte und die äquivalenten Parameter oder Maßnahmen sind auf den Stand der Technik zu stützen, wobei die technische Beschaffenheit der betreffenden Anlage, ihr Standort und die jeweiligen örtlichen Umweltbedingungen sowie gemeinschaftsrechtlich festgelegte Emissionsgrenzwerte zu berücksichtigen sind;
  2. b) erforderlichenfalls vorübergehende Ausnahmen von den Anforderungen nach lit. a, sofern ein entsprechender Sanierungsplan vorliegt und bewilligt wird und die Umsetzung des Projekts zu einer Verminderung der Umweltverschmutzung führt; der Sanierungsplan hat die Einhaltung der Anforderungen nach lit. a binnen sechs Monaten sicherzustellen;
  3. c) Anforderungen an die Überwachung der Emissionen (einschließlich der Messmethode, der Messhäufigkeit, der Bewertungsverfahren und der Information der Behörde);
  4. d) erforderlichenfalls geeignete Auflagen zum Schutz des Bodens;
  5. e) Maßnahmen für andere als normale Betriebsbedingungen (z. B. das Anfahren, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen oder das Abfahren), wenn damit eine Gefahr für die Umwelt verbunden sein könnte;
  6. f) über den Stand der Technik hinausgehende bestimmte Auflagen, wenn und soweit dies zur Verhinderung des Überschreitens eines gemeinschaftsrechtlich festgelegten Immissionsgrenzwertes erforderlich ist;
  7. g) erforderlichenfalls Auflagen für Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Verschmutzung.

(2) Die Behörde hat, sofern keine Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht, die Entscheidung über einen Antrag um die Erteilung einer Bewilligung für die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Stromerzeugungsanlage im Sinn der IPPC-Richtlinie sowie Bescheide nach Abs. 4 während eines angemessenen, mindestens sechs Wochen dauernden Zeitraums zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen und dies unter sinngemäßer Anwendung des § 29 Abs. 6 bekannt zu machen.

(3) Der Inhaber einer Stromerzeugungsanlage im Sinne der IPPC-Richtlinie hat jeweils innerhalb von zehn Jahren zu prüfen, ob sich der Stand der Technik wesentlich geändert hat und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen wirtschaftlich verhältnismäßigen Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Er hat der Behörde die getroffenen Anpassungsmaßnahmen unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die Einhaltung des Bewilligungsbescheides für eine Stromerzeugungsanlage im Sinn der IPPC-Richtlinie ist von der Behörde regelmäßig zu überprüfen. Die Behörde hat, unbeschadet des § 16 Abs. 1, auch vor dem Ablauf der Frist nach Abs. 3 die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben, wenn

  1. a) sich der Stand der Technik wesentlich geändert hat, der eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglicht, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen,
  2. b) die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert oder
  3. c) die durch die Stromerzeugungsanlage verursachte Umweltverschmutzung so stark ist, dass neue Emissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen.

(5) Der Inhaber einer Stromerzeugungsanlage im Sinn der IPPC-Richtlinie hat die Behörde jährlich über die Ergebnisse der Emissionsüberwachung nach den Abs. 1 und 3 zu informieren. Die Behörde hat diese Unterlagen zur öffentlichen Einsichtnahme während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen. Störfälle und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen sind der Behörde sofort anzuzeigen.

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