§ 30 TBSFG

Alte FassungIn Kraft seit 21.1.1998

§ 30

Landesausschuß

(1) Der Landesausschuß besteht aus zwölf Mitgliedern, die von der Landesversammlung aus ihrer Mitte gewählt werden. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu wählen. Die Mitglieder werden im Falle ihrer Verhinderung durch ihre Ersatzmitglieder vertreten.

(2) Der Präsident hat den Landesausschuß nach Bedarf und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn mindestens drei Mitglieder dies verlangen.

(3) Dem Landesausschuß obliegt die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die nicht ausdrücklich durch dieses Gesetz oder die Satzung einem anderen Organ vorbehalten sind.

(4) Der Landesausschuß ist beschlußfähig, wenn der Präsident oder der Vizepräsident und mindestens sechs weitere Mitglieder oder Ersatzmitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluß des Landesausschusses ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(5) Verletzt der Landesausschuß bei der Besorgung seiner Angelegenheiten Gesetze, Verordnungen oder die Satzung, so hat die Landesversammlung seine Mitglieder ihres Amtes zu entheben.

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