ABSCHNITT IV
Vermögensverwaltung Jahresvoranschlag und Gebarungsvorschaurechnung
§ 30.
(1) Der Versicherungsträger hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag und im Zusammenhang damit vierteljährlich für den Bereich der Kranken-, Unfall,- und Pensionsversicherung eine rollierende Gebarungsvorschaurechnung zu erstellen.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der der Gebarungsvorschau zu Grunde zu legende Planungszeitraum sind die dem jeweiligen Geschäftsjahr nächstfolgenden vier Geschäftsjahre.
Schlagworte
Krankenversicherung, Unfallversicherung
Zuletzt aktualisiert am
08.01.2019
Gesetzesnummer
20010531
Dokumentnummer
NOR40210661
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