§ 30 StBOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

§ 30

Zuständigkeit

(1) Die Auflassung einer Berufsschule obliegt dem Land als gesetzlicher Schulerhalter.

(2) Vor der Auflassung ist der Landesschulrat für Steiermark (Kollegium) zu hören.

07.02.2014

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