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§ 30 S. KBBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2026

Sprachliche Anstellungserfordernisse für pädagogisches Personal

§ 30

(1) Sprachliche Anstellungsvoraussetzungen für (sonder)pädagogische Fachkräfte sind zumindest Sprachkenntnisse auf dem Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Als Nachweis über Deutschkenntnisse mindestens auf dem Sprachniveau C1 gelten insbesondere

  1. 1. ein Sprachdiplom des Niveaus C1 oder höher des Vereins Österreichisches Sprachdiplom Deutsch, des Goethe-Instituts e.V. oder der Telc GmbH,
  2. 2. ein Abschluss einer deutschsprachigen Schule, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs 1 Universitätsgesetz 2002 entspricht oder
  3. 3. ein Hochschulabschluss in einem deutschsprachigen Studienfach in einem deutschsprachigen Land.

(2) Zusatzkräfte haben für ihre Tätigkeit ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Niveau B2 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen aufzuweisen. Der Besitz solcher Kenntnisse kann über die Anerkennung und Nostrifizierung ausländischer Zeugnisse hinaus im Rahmen eines gesonderten informativen Gespräches überprüft werden.

(3) Sprachförderkräfte, die die Anstellungsvoraussetzungen des § 28 Abs 1 nicht erfüllen, haben ehestmöglich den von der Pädagogischen Hochschule angebotenen Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung oder den vom Land Salzburg angebotenen Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung zu absolvieren. Personen, die in der frühen sprachlichen Förderung eingesetzt werden und die Anstellungsvoraussetzungen des § 28 Abs 1 erfüllen, haben nach Möglichkeit den von der Pädagogischen Hochschule angebotenen Lehrgang zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung zu absolvieren.

15.04.2026

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