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§ 30 PSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1993

Auskunftsanspruch des Begünstigten

§ 30.

(1) Ein Begünstigter kann von der Privatstiftung die Erteilung von Auskünften über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie die Einsichtnahme in den Jahresabschluß, den Lagebericht, den Prüfungsbericht, die Bücher, in die Stiftungsurkunde und in die Stiftungszusatzurkunde verlangen.

(2) Kommt die Privatstiftung diesem Verlangen in angemessener Frist nicht nach, so kann das Gericht auf Antrag des Begünstigten die Einsicht, gegebenenfalls durch einen Buchsachverständigen, anordnen. Für das Verfahren gelten die §§ 385 bis 389 ZPO sinngemäß.

Schlagworte

Bucheinsicht

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2026

Gesetzesnummer

10003154

Dokumentnummer

NOR12037036

alte Dokumentnummer

N2199330457J

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