§ 30
(1) Personen, denen zum 30. Juni 1993 eine bisherige pflegebezogene Geldleistung rechtskräftig zuerkannt ist und die am 1. Juli 1993 ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, sind diese Leistungen für die Dauer dieses Aufenthaltes im bisherigen Ausmaß weiterhin zu erbringen. Auf die Anpassung dieser Leistungen ist § 5 Abs. 2 und 3 anzuwenden. Im übrigen finden das Salzburger Pflegegeldgesetz bzw. das Salzburger Blindenbeihilfengesetz 1966 in der bis zum 30. Juni 1993 geltenden Fassung weiter Anwendung.
(2) In den am 1. Juli 1993 noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren auf bisherige pflegebezogene Geldleistungen jener Personen, die am 1. Juli 1993 ihren Hauptwohnsitz im Ausland haben, finden für die Zeit bis zum 30. Juni 1993 das Salzburger Pflegegeldgesetzes bzw. das Salzburger Blindenbeihilfengesetz 1966 weiter Anwendung. Wird festgestellt, daß für diese Zeit eine bisherige pflegebezogene Leistung gebührt, gilt Abs. 1 sinngemäß.
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