§ 30 Oö. PhysEV

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2010

§ 30

Gesundheitsüberwachung

(1) Wenn Bedienstete

  1. 1. einer oberhalb der Expositionsgrenzwerte liegenden künstlichen optischen Strahlung ausgesetzt sind oder
  2. 2. bei ihnen bestimmte gesundheitsschädliche Auswirkungen (einschließlich Krankheiten) auftreten, bei denen der begründete Verdacht besteht, dass dies auf eine Exposition gegenüber künstlicher optischer Strahlung zurückzuführen ist, hat der Dienstgeber eine Untersuchung nach § 30 Abs. 2 Oö. LBSG sicherzustellen.

(2) Die Durchführung der Gesundheitsüberwachung erfolgt nach den Bestimmungen der Oö. Gesundheitsüberwachungsverordnung. Für jede und jeden Bediensteten, die oder der der Gesundheitsüberwachung unterliegt, sind Aufzeichnungen nach § 34 Abs. 4 Oö. LBSG zu führen (Gesundheitsakten).

(Anm: LGBl.Nr. 71/2010)

30.11.2010

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